§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.06.2026
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 39 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 30.04.2003 – 7 G 738/03.A
- VG Düsseldorf, 23.07.2003 – 21 L 2528/03.AZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 04.02.2003 – 12 G 478/03.A
- VG Göttingen, 29.11.2004 – 2 B 382/04
- VG Braunschweig, 13.05.2004 – 2 B 213/04Zitiert von 2
- VG Minden, 18.01.2001 – 1 L 1528/00.A
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 22 L 1988/26.AErfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 04.08.2026 – 22 L 1802/26.AErfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.03.2019 – 6 K 6058/18.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 28.08.2013. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 12.06.2026 (siehe Fassungen).
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 39 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.